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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FlexRun-Software Inh. Reiner Heuser

§ 1 Allgemeines

1.   Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote
      der FlexRun-Software, Inh. Reiner Heuser (im folgenden FlexRun-Software genannt).
2.   Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen
      Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
3.   Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und
      Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen
      von FlexRun-Software bedürfen der Schriftform.
4.   FlexRun-Software ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im einzelnen
      schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in
      Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines
      Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die
      Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.   Angebote von FlexRun-Software sind - insbesondere hinsichtlich des Preises, Menge, Lieferfrist,
      Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich.
2.   Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch
      FlexRun-Software.
3.   Der Umfang der von FlexRun-Software zu erbringenden Leistungen wird allein durch die
      schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die
      Vertriebspartnervereinbarung , die Einzellizenzbedingungen für FlexRun-Software, der
      Hotline-Support und Softwaresupportvertrag und ergänzend diese Allgemeinen 
      Geschäftsbedingungen.
4.   FlexRun-Software behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtlich oder
      technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der
      Auftragsbestätigung vor.
5.   Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die
      unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
      a.   In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung
            umgangen werden, d.h. sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den
            Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des
            Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung
            zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner
            stammend.
       b.  Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht
            gewährleistet.


§ 3 Installation, Schulung und Beratung

1.   Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferer Software selbst verantwortlich.
      Sowohl die Installtion durch FlexRun-Software als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder
      seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum
      Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung
      und werden gesondert berechnet.

2.   Sofern FlexRun-Software Schulungs-, Beratung- oder Installationsleistungen erbringt, hat der
      Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind,
      insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal
      bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht
      ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von
      FlexRun-Software angemessen. FlexRun-Software kann den durch die Verzögerung verursachten
      Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der
      eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von FlexRun-Software aus § 643 BGB bleiben
      ungerührt.
3.   Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


§ 4 Leistungsumfang

1.   FlexRun-Software ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe
      Dritter zu bedienen.
2.   FlexRun-Software ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3.   Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben
      Eigentum von FlexRun-Software. FlexRun-Software behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die
      Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der
      Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.


§ 5 Lieferfrist

1.   Von FlexRun-Software angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, daß der
      voraussichtliche Liefertermin von FlexRun-Software um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist
      der Kunde berechtigt, FlexRun-Software  eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
2.   Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts
      anderes vereinbart ist.
3.   Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst
      von FlexRun-Software nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung
      von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei FlexRun-Software,
      ihrer Lieferanten oder deren Unterlieferanten.


§ 6 Preise

1.   Diese Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - netto ausschließlich Verpackung
      und Fracht. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen
      gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer
      Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen
      Listenpreisen berechnet.
2.   Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden soweit kein Festpreis
      vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
3.   FlexRun-Software ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als
      vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum
      Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
4.   Eventuelle Rückerstattungansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen,
      Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit
      möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.


§ 7 Zahlung

1.   Soweit nicht anders vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug sofort fällig. Bei
      Zahlungsverzug des Kunden ist FlexRun-Software berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
      Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen
      geringeren Schaden oder FlexRun-Software einen höheren Schaden nachweist.
2.   Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese
      mit Forderungen von FlexRun-Software verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur
      ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.  
3.   Schuldet der Kunde FlexRun-Software mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde
      keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
      Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
     
     
§ 7 a Zahlung Individualprogrammierung

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % des Auftragswertes als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig.
Nach Lieferung des ersten Korrekturumlaufs werden die restlichen 50 % abgerechnet; der Restbetrag
wird auch dann fällig, wenn FlexRun-Software innerhalb von zwei Wochen keine Korrekturen vom
Auftraggeber erhält. Arbeiten nach Aufwand werden sofort nach Erbringen der Leistung abgerechnet.
Diese Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.


§ 8 Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist FlexRun-Software nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
zu verlangen. Verlangt FlexRun-Software Schadenersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn
nicht der Kunde einen geringeren oder FlexRun-Software einen höheren Schaden nachweist.


§ 9 Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

1.   Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
2.   Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
3.   Von FlexRun-Software auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem
      Mitarbeiter von FlexRun-Software unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im wesentlichen
      Vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
      Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er FlexRun-Software unverzüglich, spätestens aber
      innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in
      einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannnten Zeitraums weder eine
      Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei FlexRun-Software ein, gilt das Werk als
      abgenommen.
      Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
4.   Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet FlexRun-Software bei
      Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden
      besonderen Bestimmungen.
5.   Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde FlexRun-Software in jedem Fall
      zunächst zu kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

1.   FlexRun-Software behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das
      Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises
      vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen
      Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden
      Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von FlexRun-Software
      in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit
      Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz
      spezifizierten Nutzungsrechte.
2.   Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für FlexRun-Software zu verwahren
      und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken
      zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
      bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an FlexRun-Software ab. FlexRun-Software nimmt die
      Abtretungen an.
3.   Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der
      Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an FlexRun-Software ab. Er ist
      wiederruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von FlexRun-Software hat
      er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. FlexRun-Software ist
      berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
4.   Bei vertragswiedrigem Verhalten des Kunden - insbesonder Zahlungsverzug - oder zu
      erwartender Zahlungseinstellung ist FlexRun-Software berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten
      des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden
      gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten
      Forderungen verjährt sind. FlexRun-Software ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu
      verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu
      befriedigen.
5.   Bei einem Rücknahmerecht FlexRun-Software gemäß vorstehendem Absatz ist FlexRun-Software
      berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der
      Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von FlexRun-Software
      den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu
      gestatten.
6.   Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten
      nicht als Rücktritt vom Vertrag.


§ 11 Umfang der Rechtseinräumung

FlexRun-Software behält an der gelieferten Software die Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte sowie
die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise
- auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein
einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den
Lizenzbedingungen von FlexRun-Software für die jeweiligen Produkte.


§ 12 Haftung

1.   FlexRun-Software haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von
      FlexRun-Software , ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus
      der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung
      beruhen, die FlexRun-Software, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
      haben.
2.   Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FlexRun-Software, gleich
      aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rückstrittsrecht
      des Vertragspartner, jedoch haftet FlexRun-Software im übrigen nur in Höhe des typischerweise
      vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
3.   Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4.   Soweit FlexRun-Software nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der
      Betriebshaftpflichtversicherung von FlexRun-Software beschränkt.
5.   FlexRun-Software haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare
      Maßnahmen - insbesondere Programm und Datensicherung - hätte verhindern können.
6.   Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellen und sonstigen
      Erfüllungsgehilfen von FlexRun-Software.
7.   Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, FlexRun-Software von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten
Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und FlexRun-Software auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu
überlassen. FlexRun-Software ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige
Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.


§ 14 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit FlexRun-Software geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder
Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit FlexRun-Software geschlossenen Verträgen
ohne Zustimmung von FlexRun-Software ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.


§ 15 Schlussbestimmungen

1.   Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder
      mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder
      teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem
      wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
2.   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des
      UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
      11.04.1980).
3.   Die Verjährungsfrist der FlexRun-Software-Forderungen beträgt drei Jahre.
4.   Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von FlexRun-Software ist Gießen.
5.   Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im
      Ausland hat, wird als auschließlicher Gerichtsstand Gießen vereinbart.


Stand 1/2022

FlexRun-Software, Inh. Reiner Heuser, Hombergstrasse 18, 35469 Allendorf/Lda.
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